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Aktuelle Entscheidungen
Geburtsschaden: Fehlerhafte Verlegung des Entbindungstermines 23.10.2008

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 17.06.2000 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerinnen machen gegen die seinerzeit als Oberärztin im Krankenhaus der Beklagten zu 2) tätige Beklagte zu 1) sowie gegen die Beklagte zu 2) als Krankenhausträger Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche aufgrund einer ihrer Ansicht nach behandlungsfehlerhaft zu spät eingeleiteten Geburt der Klägerin zu 2) geltend.

Am Anfang der Schwangerschaft der Klägerin zu 1) legte der betreuende Gynäkologe Dr. K. den Geburtstermin der Klägerin zu 2) auf den 31.05.2000 fest. Am 16.05.2000 stellte sich die Klägerin zu 1) im Krankenhaus der Beklagten zu 2) erstmalig vor, da dort auch die Entbindung stattfinden sollte. Im Anschluss an ein CTG und eine Ultraschalluntersuchung korrigierte die Beklagte zu 1) den errechneten Geburtstermin vom 31.05.2000 auf den 10.06.2000.

Im Rahmen einer Untersuchung vom 23.05.2000 erklärte Dr. K. der Klägerin zu 1), dass diese sich am 02.06.2000 noch einmal bei ihm vorstellen solle, falls bis zu diesem Zeitpunkt die Geburt der Klägerin zu 2) noch nicht begonnen haben sollte. Da die Praxis des Herrn Dr. K. am 02.06.2000 unvorhergesehen geschlossen hatte, begab sich die Klägerin zu 1) zur vorgesehenen Kontrolle sofort in die Klinik der Beklagten zu 2). Dort wurde ein CTG geschrieben und der Klägerin zu 1) mitgeteilt, es sei alles in Ordnung. Es wurde vereinbart, die weiteren Kontrollen bis zur Geburt ebenfalls bei der Beklagten zu 2) durchzuführen.

Die Klägerin stellte sich erneut am 04.06. und 06.06.2000 bei der Beklagten zu 2) vor. Die Beklagte zu 1) erläuterte der Klägerin zu 1) am letztgenannten Tag, dass aufgrund des Mutterpass dokumentierten Frühultraschalls die Schwangerschaft offensichtlich mindestens eine Woche später eingetreten sei und daher der 10.06.2000 als der rechnerisch richtige Entbindungstermin erschien. Weitere CTG-Kontrollen vom 09., 11. und 13.06.2000 ergaben nach Auswertung der Beklagten keinerlei Befund. Auch am 14.06.2000 wurde ein CTG ohne Befund geschrieben. Am 15.06.2000 erschien die Klägerin zu 1) erneut zur CTG-Kontrolle im Kreißsaal im Hause der Beklagten zu 2), wo ein sogenannter Wehenbelastungstest von der Beklagten zu 1) vorbereitet wurde, der aber im Hinblick auf das wiederum unauffällige CTG nicht durchgeführt wurde. Das CTG vom 16.06.2000 zeigte bei unregelmäßiger Wehentätigkeit ein unauffälliges vitales Frequenzmuster. Am 17.06.2000 fühlte sich die Klägerin körperlich unwohl und hatte nach eigenen Angaben Schüttelfrost. Das CTG war an diesem Tag erstmals pathologisch mit einer Baseline von 110 bpm.

In dem Operationsbericht des Herrn Dr. S. über die am Abend des 17.06.2000 durchgeführte Notoperation heißt es:

-Operationsindikation:
Path. CTG und drohende intrauterine Hypoxie.

Operationsrat:
Notfallmäßige Sectio caesarea.

Befund und Beschreibung des Situs:
Die 32-jährige O-Para wurde am 17.06.00 gegen 19.00 Uhr zum Kontroll-CTG wegen Terminüberschreitung an das CTG angeschlossen. Errechneter Termin 31.05.00. Nach Ultraschall korrigiert auf den 10.06.00. Das Kontroll-CTG wird nach ca. 30 min. durch Frau Dr. B. beurteilt. Wegen des auffälligen Verlaufes (erniedrigte Baselinie), Verdacht auf jitterartige Veränderungen wird eine Ultraschalluntersuchung mit Dopplersonographie durchgeführt. Hierbei ergibt sich ein unauffälliger Wert für A. umbilicalis und A. uterninae bds. Das Kind ist deutlich retardiert. Um 19.54 Uhr wird das CTG mit einem K-CTG-Gerät kontrolliert. Jetzt path. Verlauf mit deutlich herabgesetzter Basalfrequenz und angedeuteter muldenförmiger Deceleration nach einer spontanen Kontraktion. Gegen 20.06 Uhr wird der Reverent von Fr. Dr. B. informiert. Bereits um 20.07 Uhr Eintreffen des Reverenten im Kreißsaal. Die Vorbereitung zur Sectio laufen bereits. Es wird eine Tokolyse durchgeführt und eine Infusion angelegt. Anschließend erfolgt eine vaginale Untersuchung, bei der der Muttermund verstrichen ist, knapp fingereingäng sacral. Bei der vaginalen Untersuchung kommt es nun zu einer erneuten tiefen Deceleration. Die Patientin wird sofort notfallmäßig in den Operationssaal gefahren. Hier wird unter Notfallbedingung die Sectio durchgeführt. Bereits um 20.20 Uhr erfolgt der Schnitt, um 20.23 Uhr ist das Kind geboren.

Operationshergang:
Nach notfallmäßiger ITN und kurzfristiger Desinfektion Abdecken mit einem sterilen Klebetuch Eröffnung der Bauchdecke durch einen Pfannenstielquerschnitt. Eröffnung des Blasenperitoneums und Abschieben der Blase nach caudal. Quere Uterotomie im unteren Uterinsegment und digitale Erweiterung nach lateral. Hierbei wird mit grünem Fruchtwasser gefüllte Fruchtblase sichtbar.

Um 20.23 Uhr wird ein schlaffes weibl. Neugeborenes aus I. Schädellage entwickelt. Es findet sich eine einmalige Nabelschnurumschlingung um den Hals. Das Kind wird von den anwesenden Anästhesisten versorgt. Abgar-Benotung 4-7-8. Nabelschnur pH art. zunächst
6, 83, bei erneuter Nabelschnurpunktion der Arterie 6,97. ven. ergibt sich ein Wert von 7,08. Der Base excess beträgt - 12. Wegen der fetalen Azidose wird der Kinderarzt notfallmäßig hinzugezogen. Das grüne Fruchtwasser wurde bereits auf dem OP-Tisch soweit möglich gründlich abgesaugt. Extrahieren der Plazenta und Nachcurettage. Der weiche Muttermund wird digital auf 3 bis 4 cm geweitet. Verschluss der Uterotomie durch eine fortlaufend überwendliche Vicrylnaht. Kontrolle auf Bluttrockenheit. Herauswischen von Blutkoageln. Appendix reizlos. Adnexe bds. unauffällig. Nach nochmaliger Kontrolle auf Bluttrockenheit und vollständige Entfernung von Bauchtüchern und Instrumentarium Verschluss der Fascie durch eine fortlaufend überwendliche Vicrylnaht. Auf ein Verschluss des Blasenperitoneums und parietalen Peritoneums wird bewusst verzichtet. Verschluss der Haut mit 4 x 0 Monocryl Subcoreal und Intracutannaht. Steriler Wundverband. Der postoperativ abfließende Urin ist klar. Der Uterus ausreichend kontrahiert. Keine wesentliche Nachblutung. Die Patientin wird zur weiteren Überwachung auf die Wachstation verlegt. Das Kind wird mit stabilen Kreislaufverhältnissen mit befriedigender Sättigung (97 %) zur weiteren Überwachung und ggf. Therapie in die Kinderklinik Kalkweg verlegt. Dort wird Gewicht und Länge bestimmt. Das Kind wiegt 2.745 g bei einer Länge von 49 cm und einem Kopfumfang von 34,5 cm. Bei der Mutter wurde intraoperativ eine Antibiotikaprophylaxe mit 2 g Cefazonlin durchgeführt.-

In dem Gericht der Kinderklinik des Klinikums D. vom 29.06.2000 heißt es unter anderem:

-L. wurde nach peripartaler Asphyxie zur weiteren Beobachtung in die Kinderklinik übernommen. Sie zeigte in den ersten Lebensstunden eine spontane Hyperventilation, so dass sie die metabolische Acidose respiratorisch kompensierte. Unter Glucoseinfusion kam es 2 Stunden nach der stationären Aufnahme zur Hypoglykämie, deshalb erhielt sie zusätzlich zweimalig einen Glucosebolus. Die weiteren Blutzuckerwerte befanden sich anschließend im Normbereich, auch nach Beendigung der Glucoseinfusion traten keine Hypoglykämien mehr auf.
Im Alter von 6 Stunden kam es unter Belastung zu rezidivierenden Cyanose-Attacken, des weiteren zeigte sich ein grau-fahles Hautkolorit, so dass wir unter dem klinischen Verdacht einer Neugeboreneninfektion eine Antibiose mit Gentamicin (über 3 Tage, bis zum Erhalt des Abstrichergebnisses) und Ampicillin begannen. Im Rahmen der B-Streprokokkeninfektion kam es zu einer passageren Thrombopenie, des weiteren trat eine relative Bradycardie bis 70/min. im Tiefschlag bei normalen Blutdrücken auf. Unter der antibiotischen Therapie normalisierte sich die Herzfrequenz, so dass wir die Monitorüberwachung beenden konnten. Die Medikation mit Ampicillin wurde nach insgesamt 10 Tagen bei normalisierten laborchemischen Entzündungsparametern und guten AZ beendet.
In der ersten Ultraschalluntersuchung des Schädels zeigte sich ein mildes Hirnödem, welches bei den Kontrolluntersuchungen nicht mehr nachweisbar war. L. war zu diesem Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes in einem stabilen AZ. Bei der Abschlussuntersuchung zeigt sie eine vermehrte Strecktendenz mit leichter Tonuserhöhung der unteren Extremitäten, bei unauffälligen neonatalem Reflexmuster. Eine krankengymnastische Therapie ist aus unserer Sicht zur Zeit nicht erforderlich, wohl sollte sie engmaschig neurologisch überwacht werden. Am 29.06. konnte wir L. in gutem AZ mit einem Gewicht von 2990 g entlassen. Die Vitamin K Gaben zur U1 und U2 sind erfolgt, ebenso wurde die Rachitisprophylaxe eingeleitet. -

Die Klägerinnen werfen den Beklagten vor, sich durch die selbständige Verlegung des Geburtstermins auf den 10.06.2000 über sämtliche, sehr präzisen und zahlreichen Untersuchungen der Voruntersucher und Gynäkologen in grob behandlungsfehlerhafter Weise hinweggesetzt zu haben.

Die Klägerin zu 1) macht geltend:
Durch den groben Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) und dem daraus resultierenden Notkaiserschnitt habe sie 6 Monate Schmerzen beim Tragen von Lasten gehabt, insbesondere bei dem Tragen der Klägerin zu 2). Aufgrund der Eile, in welcher der Kaiserschnitt durchgeführt worden sei, sei die Narbe weitaus größer und unregelmäßiger, als dieses bei einem geplanten Kaiserschnitt der Fall gewesen wäre. Zudem wäre der Kaiserschnitt zu vermeiden gewesen, wenn der Wehenbelastungstest wie vorgesehen durchgeführt worden wäre. Weitaus gravierender sei es aber, dass der Klägerin zu 1) das Geburtserlebnis einer vaginalen Geburt genommen worden sei. Stattdessen habe sich für sie die schockartig eingeleitete Sectio als absolut traumatisches Erlebnis dargestellt, unter dem sie heute noch leide. Aufgrund des ersten Kaiserschnittes vom 17.06.00 habe die Klägerin bei der Geburt ihres zweiten Kindes am 02.10.2001 gleichfalls einen Kaiserschnitt durchführen lassen, um das Entbindungsrisiko in Form des Reißens der Gebärmutternarbe zu reduzieren. Weiterhin habe sie aufgrund des ersten traumatischen Geburtserlebnisses während der gesamten Schwangerschaft mit ihrem zweiten Kind unter regelmäßigen Ängsten gelitten, erneut eine erhebliche Geburtskomplikation zu erleben. Zum Ausgleich ihres Leidens stellt sich die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens € 5.000,00 vor.

Die Klägerin zu 2) macht geltend:
Nach Beobachtungen der Klägerin zu 1) sowie des Vaters habe sie erst mit 2 ½ Jahren angefangen zu sprechen. Sie spreche heute immer noch sehr undeutlich und nicht optimal. Ihre Extremitäten seien in den ersten Monaten stark durchgebogen und angespannt gewesen. Sie sei immer noch zeitweilig teilnahmslos, reagiere nicht immer auf Ansprache, insbesondere auch nicht, wenn andere Kinder sie direkt ansprächen oder mit ihr spielen wollten. Sie müsse damit rechnen, dass sich möglicherweise Entwicklungsverzögerungen oder weitere Schäden aufgrund der unstreitigen Asphyxie sowie des milden Hirnödems zeigen würden.

Die Klägerinnen beantragen,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin zu 2) alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ab Klageerhebung aus der fehlerhaften Behandlung vom 02.06.2000 bis 17.06.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Die Beklagten bestreiten, behandlungsfehlerhaft gehandelt zu haben. Der Geburtstermin sei von der Beklagten zu 1) zu Recht auf den 10.06.2000 verlegt worden. Die Klägerin zu 1) sei am 02.06.2000 engmaschig durch CTG und Ultraschall untersucht worden. Im Anschluss an das CTG und Kontroll-CTG vom 17.06.2000 hätten die Ärzte der Beklagten zu 2) sofort und unverzüglich reagiert. Die in der Kinderklinik bei der Beklagten zu 2) diagnostizierte
B-Streprokokkeninfektion habe die Klägerin zu 2), die nicht vaginal geboren worden sei, intrauterin über die Klägerin zu 1) erworben, was die Beklagten nicht zu vertreten hätten. Die Beklagten bestreiten die von der Klägerin zu 1) geklagten Folgen des angeblichen Behandlungsfehlers sowie die seitens der Klägerin zu 2) befürchteten Spätfolgen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Anhörung der Sachverständigen, ferner auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen und dessen ergänzende schriftliche Stellungnahme Bezug genommen.

Die Klage der Klägerin zu 1) ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist in der seitens der Beklagten zu 1) vorgenommenen Korrektur des Entbindungstermines auf den 10.06.2000 ein grober Behandlungsfehler (schwerwiegender Diagnosefehler) zu sehen, für den die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 a.F., 840 Abs. 1, 421 BGB gegenüber der Klägerin zu 1) einzustehen haben und ihr für erlittene Körper- und Gesundheitsverletzungen ein Schmerzensgeld schulden.

Der Sachverständige hat sich zwar im Rahmen seiner schriftlichen Begutachtung bei der Bewertung der Verlegung des Geburtstermines auf den 10.06.2000 als groben Behandlungsfehler eher zurückhaltend geäußert. Die Kammer führt dies angesichts der Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 21.09.2005 allerdings auf den Umstand zurück, dass - wie der Sachverständige geäußert hat - es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie die Beklagte zu 1) auf den 10.06.2000 gekommen sei. Einerseits obliegt die Einordnung des vom Sachverständigen eindeutig bejahten Behandlungsfehlers als grob primär dem Tatrichter (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., 2001, Rdnr. B 255 f.), wenn auch nach sachverständiger Beratung. Bei der Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob, also als medizinisches Fehlverhalten, das aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, ist allein auf die objektive Fehlerqualität abzustellen, die im subjektiven Bereich keine Entsprechung finden muss (Geiß/Greiner a.a.O., Rdnr. B 252).

In diesem Sinne ist die Verlegung des Geburtstermines auf den 10.06.2000 bei verständiger Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung deutlich gemacht, dass die am 03.03.2000 von Dr. K. in der 27 + 3 SSW gemessenen Werte 25 + 5 SSW bzw. 25 + 0 SSW ergeben hätten, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt festzustellen war, dass das Kind in seinem Wachstum zurückgeblieben war und dass eine Verlegung des Geburtstermines nach hinten ab diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr zulässig war und eine solche ein elementarer Fehler war.

Folge dieses groben Behandlungsfehlers, der ein weiteres Zuwarten mit der Geburtseinleitung auch über den 10.06.2000 hinaus (trotz normaler CTG-Werte) bedingt hat, ist die am 17.06.2000 erforderlich gewordene (wenn auch beanstandungsfrei durchgeführte) Notsectio.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre die Klägerin zu 2) in seiner Klinik spätestens am 31.05.2000 entbunden worden. Man hätte aber auch (spätestens ab dem 10.06.2000) eine natürliche Geburt einleiten können.

Dass es auf die Frage, welche Spätfolgen das weitere Zuwarten bis zur erforderlichen Notsectio für die Klägerin zu 2) ausgelöst hat, nicht mehr ankommt (s. unten) hat die Kammer, was den Behandlungsfehler bezüglich der Klägerin zu 1) und dessen Folgen betrifft (der Sachverständige hatte sich mit beiden Problemenkreisen auseinander zu setzen), darauf abgestellt, dass ohne elementare Diagnosefehler (Geburtstermin 10.06.2000) der Beklagten zu 1) die Entwicklung vom 10. bis 17.06.2000 bis hin zur Notsectio vermeidbar durch Einleitung einer Spontangeburt ab dem 31.05.2000, spätestens ab 10.06.2000 gewesen wäre. Für die Folgen dieses groben Behandlungsfehlers haften die Beklagten nach den eingangs genannten Vorschriften, denn diese Folgen sind nicht gänzlich unwahrscheinlich. Jedenfalls war eine Spontangeburt am 17.06.2000 offensichtlich nicht mehr möglich. Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen man erst ab dem 07. oder 08.06.2000 spätestens mit der Klägerin zu 1) als Mutter die Einleitung der Geburt (also Spontangeburt) hätte besprechen müssen (eigentlich schon ab dem 31.05.2000) und offen bleibt, wie die Klägerin zu 1) sich entschieden hätte, kann nicht zu deren Lasten gehen. Vielmehr hätte es angesichts des oben festgestellten groben Behandlungsfehlers und der damit einhergehenden Beweislastumkehr den Beklagten oblegen zu beweisen, dass die Klägerin sich in jedem Fall für eine Sectio entschieden hätte. Zwar deuten gewisse Formulierungen in der Klageschrift in diese Richtung, wenn die Klägerin dort geltend macht, sie hätte frühzeitig auf die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung hingewiesen werden müssen. Gemeint ist damit, was die Beklagten verkennen, aber offensichtlich bei einer ex post Sicht nur die Behandlungsalternative zur tatsächlich durchgeführten Notsectio, mit dem für die Klägerin zu 2) zunächst nicht unerheblichen Folgen und den notwendig gewordenen Behandlungsmaßnahmen.

Als Folgen des groben Behandlungsfehlers - in Bezug auf die Klägerin zu 1) -, die nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich sind, sondern eher nahe liegen und deren Nichteintritt die Beklagten aufgrund der Beweislastumkehr zu widerlegen gehabt hätten, sind zunächst die Notsectio vom 17.06.2000, dadurch bedingte Narben, gleich welcher Art, und die dadurch bedingte Sectio bei der späteren Geburt des zweiten Kindes zur Bemessung des geltend gemachten Schmerzensgeldes heranzuziehen. Hinzu kommt das seitens der Klägerin zu 1) glaubhaft dargestellte traumatische Erleben der ersten Geburt und die dadurch bedingten Ängste im Rahmen der zweiten Schwangerschaft.

Es trifft zwar zu, wie die Beklagten geltend machen, dass es statistisch gesehen bei jeder Schwangerschaft zu Geburtsrisiken kommen kann. Dass jede Schwangere daher grundsätzlich ständigen Ängsten ausgesetzt ist, trifft jedoch bereits nach der Lebenserfahrung nicht zu. Nachvollziehbar ist vielmehr, dass angesichts der Notsectio vom 17.06.2000 und der dadurch kritischen Gesundheitssituation der Klägerin zu 2) im Anschluss daran, die Klägerin zu 1) eher im Rahmen der zweiten Schwangerschaft angstbesetzt war als eine Erstgebärende bei völlig normalem Schwangerschaftsverlauf. Soweit die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin 6 Monate lang beim Tragen von Lasten Schmerzen gehabt hat, bedarf es nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten insoweit ein Zusammenhang zwischen der Notsectio und postoperativen Schmerzen beim Tragen von Lasten verneint, die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Da die geltend gemachten Schmerzen beim Tragen von Lasten - da erfahrungsgemäß Lasten zwar täglich, aber nicht ganztägig getragen werden - ohnehin für die Bemessung des Schmerzensgeldes unwesentlich ins Gewicht gefallen wären, bleiben sie daher unberücksichtigt.

Bei einer Gesamtwürdigung aller vorstehenden - soweit nicht unberücksichtigt wie zuletzt - Umstände, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von € 2.500,00 angemessen, aber auch ausreichend.

Die Feststellungsklage der Klägerin zu 2) ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme unbegründet. Nach den schriftlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.08.2007 in Verbindung mit einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2007 kann zwar das Vorliegen einer subtilen Entwicklungsstörung bei der Klägerin zu 2) nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Hinweise ergaben sich jedoch aus der Begutachtung nicht und - so der Sachverständige - selbst die Klägerin zu 1) sah als Mutter keinen Bedarf, eine vertiefende Diagnostik durchzuführen. Der Sachverständige gelangt, aufgrund seiner persönlichen Untersuchung der Klägerin zu 2) und einer Bescheinigung der Kinderärztin vom 13.04.2006 nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend zu dem unmissverständlichen Ergebnis, dass in der weiteren Zukunft nicht, auch nicht im entferntesten, mit der Möglichkeit von Spätschäden zu rechnen ist. Dem ist die Klägerin zu 2) nicht mehr entgegen getreten und die Kammer hat diesem eindeutigen Ergebnis nichts hinzuzufügen.

LG Duisburg, Urteil vom 23.02.2008, 3 O 144/03


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