Der Kläger befand sich bei der Beklagten nach einem Sturz vom 03.01.2007 in der Zeit vom 04.01.2007 bis 22.01.2007, 07.03.2007 bis 21.03.2007, 13.08.2007 bis 24.08.2007, 10.12.2007 bis 13.12.2007, 22.12.2007 bis 26.01.2008 in stationärer Behandlung. Nach radiologischer Diagnostik einer lateralen Schenkelhalsfraktur ohne Dislokationstendenz wurde der Kläger im Hause der Beklagten mehrfach operiert. Die Operation der lateralen Schenkelhalsfraktur rechts erfolgte am 04.01.2007. Nach festgestellter DHS-Dislokation mit Frakturspaltverbreiterung und Revisionsoperation vom 09.03.2007, musste sich der Kläger am 22.07.2007, 12.12.2007, 22.12.2007, 27.12.2007,
31.12.2007, 03.01.2008, weiteren Eingriffen an der rechten Hüfte im Hause der Beklagten unterziehen.
Der Kläger beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 02.05.2008 ist die Beklagte aufgefordert worden, die kompletten Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, weiterhin bekannt zu geben, welchen Betrag sie für die Herausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen verlangt. Dieses unter Fristsetzung bis zum 21.05.2008. Zudem sollte die Beklagte bis zum 21.05.2008 versichern, dass die Behandlungsunterlagen komplett sind und die Kopien von Originalen gezogen wurden. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Daraufhin setzte der Kläger der Beklagten unter dem 20.05.2008 eine Nachfrist bis zum 29.05.2008. Mit Schreiben vom 19.05.2008 teilte die Beklagte mit, sie werde die Behandlungsunterlagen gegen Zahlung von € 65,95 zukommen lassen. Diese Rechnung glich der Kläger aus, so dass die Beklage die Unterlagen am 02.06.2008 übersandte. Mit Schreiben vom 21.10.2008, unter Fristsetzung bis zum 04.11.2008, forderte der Kläger von der Beklagten die fehlenden acht Operationsberichte an, da sich in den übersandten Behandlungsunterlagen der Beklagten lediglich die OP-Protokolle befanden. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Nach erneutem Fristablauf erhob der Kläger am 07.11.2008 Klage auf Herausgabe der fehlenden Operationsberichte. Nach Zustellung der Klage übersandte die Beklagte am 18.02.2009 kommentarlos die angeforderten OP-Berichte. Der Kläger erklärte daraufhin den Herausgabeantrag bezüglich der Behandlungsunterlagen und den Antrag, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Berechnung der für die Erstattung nötigen Kosten für die Kopien der angeforderten OP-Berichte in Verzug befand, für erledigt und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Weiterhin beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 489,45 € nebst 5 % Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für geleistete außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte schloss sich der Teilerledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast am 12.03.2009 an und beantragte, die übrige Klage abzuweisen. Der Kläger habe es verabsäumt, eine Nachfrist bezüglich der Herausgabe der Operationsberichte zu setzen. Es sei schließlich nur um einzelne Operationsberichte gegangen. Wenn diese bei den in Kopie übersandten Unterlagen gefehlt hätten, hätte dies nur daran gelegen, dass diese nicht ausgedruckt worden seien, als diese für den Kläger zu kopieren waren. Die umgehende Klageerhebung ohne Erinnerung und Nachfrist sei nicht angemessen gewesen. Es habe am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Da es nur um einzelne Operationsberichte gegangen sei, die im Wesentlichen auch nicht aufschlussreicher wären als die dem Kläger übersandten Operationsprotokolle, sei lediglich von einem Streitwert von 300,00 € auszugehen.
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2009.
Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet, so dass eine abschließende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen konnte.
Hieraus ergibt sich, dass der Kläger von der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten fordert. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass sie eine klägerseits behauptete Aufforderung zur Leistung vom 21.10.2008 nicht erhalten habe. Dieser Einwand der Beklagten stellt sich als unerheblich dar. Es kann dahinstehen, ob das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 21.10.2008 bei der Beklagten eingegangen ist. Der Kläger fordert von der Beklagten die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit der Anforderung seiner Behandlungsunterlagen entstanden sind. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, ob der Kläger die Beklagte am 21.10.2008 dazu aufgefordert hat, ihm zusätzlich die OP-Berichte zuzusenden. Bereits am 02.05.2008 wurde die Beklagte mit rechtsanwaltlichem Schreiben des Klägers unter Fristsetzung zum 21.05.2008 zur Herausgabe sämtlicher Behandlungsunterlagen aufgefordert. Seitens der Beklagten erfolgte eine Teilleistung erst nach Erhalt einer klägerseits vorgenommenen Erinnerung.
Es ist der Beklagten selbst anzulasten, dass sie die von dem Kläger angeforderten Behandlungsunterlagen nicht vollständig an diesen herausgegeben hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es seitens des Klägers diesbezüglich keiner Nachfristsetzung mehr. Dem Kläger sind von der Beklagten vielmehr seine anwaltlichen Kosten in Bezug auf die Anforderung der Behandlungsunterlagen zu erstatten.
In Bezug auf den Streitwert, der seitens der entstandenen Anwaltskosten festzusetzen ist, geht das Gericht von einem Betrag in Höhe von 4.000,00 € aus. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger beabsichtigt, gegen die Beklagte ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € geltend zu machen. Der Auskunftsanspruch bezüglich der Behandlungsunterlagen ist mit einem Umfang von 20 % zu bewerten. Dies führt zu einem anzusetzenden Streitwert von 4.000,00 €.
Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es keine Rolle, welcher Wert dem Verlangen des Klägers zu seinen OP-Berichten zukommt. Denn die Beklagte ist zur Tragung derjenigen Anwaltskosten verpflichtet, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Anforderung seiner Behandlungsunterlagen entstanden sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den ersten Teil der Behandlungsunterlagen nur nach einer klägerischen Erinnerung übersandt hat.
Die dem Kläger zuzusprechenden Rechtsanwaltsgebühren waren damit nach einem Streitwert von 4.000,00 € zu bemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO analog. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, traf die Kostentragungspflicht ebenfalls die Beklagte. Diese hätte dem Kläger nach seiner Aufforderung zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen am 02.05.2008 sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Durch Herausgabe der Unterlagen im Rahmen dieses Rechtsstreites hat die Beklagte ihre Leistungspflicht anerkannt.
Sie kann jedoch die Wertung des § 93 ZPO nicht für sich beanspruchen, da die Klageerhebung auf ihr eigenes Fehlverhalten zurückzuführen gewesen ist und es vom Kläger nicht verlangt werden kann, der Beklagten vor Klageerhebung eine Erinnerung zukommen zu lassen und diesbezüglich eine Nachfrist zu setzen. Soweit ein geringerer Teil der Anwaltskosten im Rahmen der Klage abgewiesen wurde, hat dies nach § 92 Abs. 2 ZPO analog auf die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits keine Auswirkungen. Die Klageabweisung bezog sich nur auf eine Nebenforderung des Klägers, war äußerst geringfügig und hat keinen besonderen Kosten verursacht.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufgewiesen hat und weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern; § 511 Abs. 4 ZPO.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 13.02.2009, AZ 433 C 10828/08
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