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Grober Behandlungsfehler: Zu tiefe Spalthautentnahme 15.6.2009

Der am 08.02.2004 geborene Kläger macht Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung dem Grunde nach aus einer vermeintlichen ärztlichen Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 1) im Klinikum der Beklagten zu 2) geltend.

Am 04.01.2006 erlitt der Kläger in der elterlichen Wohnung Verbrennungen an Hals und Kinn, als ein auf der heißen Herdplatte vergessenes Glasschneidebrett zersprang und diese heißen Splitter den Kläger trafen. Er wurde im M. Hospital aufgenommen und erstversorgt. Am 11.01.2006 wurde er in das Klinikum der Beklagten zu 2) verbracht, wo er am 12.01.2006 durch den Beklagten zu 1) operiert wurde. Dabei wurde Haut (Spalthaut) vom Hinterkopf des Klägers mittels eines sog. Air-Dermatoms abgehobelt. Die Nachbehandlung erfolgt im St. Hospital, wohin der Kläger postoperativ verbracht wurde.

Bei der Operation wurde eine dickere Hautschicht abgehobelt als geplant und indiziert war. Daraus folgten ein verlangsamter Heilungsprozess und die Notwendigkeit oftmaliger Verbandswechsel, eine bleibende Haarlosigkeit am Hinterkopf sowie eine mit Haaren bewachsene Stelle am Hals, auf die das abgehobelte Hautstück transplantiert wurde.

Der Kläger behauptet, er sei, auch über seine Mutter, nicht hinreichend über die Risiken, die sich bei ihm verwirklicht hätten, aufgeklärt worden. Der gesamte Vorfall sei gegenüber seiner Mutter vertuscht worden. Am Tage der Operation sei dieser nichts über die zu dick abgehobelte Hautschicht mitgeteilt worden. Auch dem nachbehandelnden St. Krankenhaus sei erst am 07.02.2006 die misslungene Behandlung erläutert worden.

Der Kläger behauptet, das Dermatom sei fehlerhaft eingestellt worden. Wenn ein technischer Defekt vorgelegen habe, gehe dies zu Lasten der Beklagten, da es sich insoweit um ein voll beherrschbares Risiko handele. Es sei Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass ein Behandlungsfehler und entsprechendes Verschulden im Einzelfall nicht vorlägen. Dies gelte auch für den als möglich dargestellten weiteren Behandlungsverlauf.

Es seien mehrere Folgeeingriffe nötig, um die Folgen der misslungenen Operation zu beseitigen. So müsse am Hinterkopf durch eine Expandereinlage die Haut zunächst gedehnt werden, was im Alter des Klägers noch nicht möglich sei. Sodann müsse die haarlose Partie entnommen und die gedehnte Haut zusammengezogen werden. Sodann müsse eine weitere Transplantation erfolgen.

Dem Kläger sei ein erheblicher körperlicher und seelischer Schaden entstanden. Er sei als Kleinkind über Monate hinweg schmerzhaften Nachbehandlungen ausgesetzt gewesen. Es sei 138 Mal ein neuer Kopfverband angelegt worden, was jeweils erhebliche Schmerzen verursacht habe und nur unter ständigem Schreien möglich war. Ohne die fehlerhafte Entnahme der Spalthaut hätte nur rund 30 Mal ein Verbandswechsel stattfinden müssen. Er habe weiterhin eine deutliche Wesensveränderung durchgemacht und habe nunmehr panische Angst vor Ärzten und Schwestern, er dulde keinerlei Untersuchungen mehr. Bei ihm sei eine Entwicklungsstörung, insbesondere eine Sprachverzögerung aufgetreten. Auch seien die bei ihm aufgetretenen Allergien und die bestehende Immunschwäche auf die Behandlung durch die Beklagten zurückzuführen. Er werde Hänseleien im Kindergarten ausgesetzt sein, da eine weitere Operation erst im Alter von 7 bis 8 Jahren möglich sei. Seine Mutter werde ständig gefragt, wie es denn zu seiner Haarlosigkeit gekommen sei, sein Halse müsse täglich rasiert werden. Er sei auf Dauer entstellt. Zur Kompensation sei ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 € angemessen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die behaupten, die durchgeführte Behandlung sei lege artis erfolgt. Der Kläger sei über seine Mutter ausreichend aufgeklärt worden. Die zu dicke Entnahme der Spalthaut sei möglicherweise durch einen technischen Defekt verursacht worden.

Die Haut sei im Operationsgebiet mit Adrenalin unterspritzt worden, was eine Schwellung verursachte habe. Es sei auch denkbar, dass die zu tiefe Entnahme nicht durch einen technischen Defekt, sondern dadurch zu Stande gekommen sei, dass der Beklagte zu 1) das korrekt eingestellte Dermatom zu fest auf die geschwollene Kopfhaut aufgesetzt habe, diese dadurch komprimiert habe und das Dermatom dabei zu Beginn die Kopfhaut mit zu großer Dicke gefasst habe, was sich sodann fortgesetzt hätte. Dabei handele es sich nicht um einen Fehler, sondern um eine selten vorkommende Komplikation, über die ausdrücklich aufgeklärt worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass bei dem Eingriff besonders schwierige Verhältnisse vorgelegen hätten, weil nur eine 2 cm breite Fläche abgehobelt worden sei und aufgrund der Adrenalinunterspritzung keine Blutungstendenz vorgelegen habe. Der Beklagten zu 1) selbst habe die Mutter des Klägers direkt nach der OP über die zu tiefe Hautentnahme informiert. Eine weitere Information sei am Folgetage erfolgt. Es sei insbesondere darüber informiert worden, dass als mögliche Komplikation mit einer Haarlosigkeit zu rechnen sei. Auch die Kinderklinik im St. Hospital sei umgehend informiert worden. Eine Weiterbehandlung mittels Expanders sei nicht notwendig, man könne auch jetzt schon eine Korrekturoperation vornehmen. Auch sei insgesamt nur ein Eingriff nötig. Eine Wesensveränderung läge nicht vor. Dies sei jedenfalls nicht auf das Vorgehen der Beklagten zurückzuführen. Auch Sprachverzögerungen und Allergien sowie Infekte stünden, wenn sie vorliegen sollten, in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Behandlung bei den Beklagten.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen vom 15.03.2008 sowie auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.10.2008.

Das Landgericht Bochum hat der Klage mit Urteil vom 08.10.2008 stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen. Ebenso stellte die Kammer fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 11.01.2006 bis 26.04.2006 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei von einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung seitens des Beklagten zu 1) auszugehen, welche die Beklagte zu 2) sich zurechnen lassen muss.

Zwar sei festzuhalten, dass es sich bei der zu dicken Entnahme eines Hauttransplantates an der Kopfhaut aufgrund eines nicht korrekten Anpressdruckes um einen handwerklichen Fehler seitens des Beklagten zu 1) handele. Dieses alleine stelle jedoch eine operationstechnische Komplikation dar, die nur in seltenen Fällen vorkomme. Ein Behandlungsfehler könne nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht festgestellt werden. Der Kläger sei auch - über seine Mutter - ausführlich und ordnungsgemäß über die jeweiligen Risiken aufgeklärt worden, so dass diesbezüglich den Beklagten kein Vorwurf zu machen sei.

Allerdings liege ein Behandlungsfehler vor, weil eine zu tiefe Spalthautentnahme, unabhängig davon, ob sie durch einen technischen Defekt, eine fehlerhafte Justierung der manuellen Einstellung, durch einen erhöhten Anpressdruck erfolgt ist, unverzüglich hätte bemerkt werden müssen und das Transplantat auf den Entnahmeort retransplantiert bzw. der Vorgang der Entnahme hätte gestoppt und das mit der Dermatomklinge unterfahrene Transplantat refixiert werden müssen. Grundsätzlich werde bei einer Spalthautentnahme nur ein kleiner Teil der Lederhaut entnommen. Entnähme der behandelnde Arzt zu viel Haut, seien die Fettzellen an der Stelle, wo man die Haut entnommen habe, deutlich sichtbar. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass zuviel Haut entnommen worden sei und unverzüglich eine Retransplantation erfolgen müsse. Auch unter Berücksichtigung der besonders schwierigen Verhältnisse im konkreten Falle, nämlich das am Hinterkopf des Klägers nur eine etwa 2 cm breite Fläche abgehobelt wurde und das aufgrund der Adrenalinunterspritzung keine Blutungstendenz vorhanden war, lasse sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen die Vorgehensweise des Beklagten zu 1) nicht rechtfertigen. Trotz der widrigen Umstände bleibe es dabei, dass die nach der zu tiefen Hautentnahme sichtbaren Fettzellen hätten erkannt werden müssen, um dann fachgerecht die erforderliche Reaktion einer Retransplantation vornehmen zu können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hier aufgetretene Problematik ein sehr bekanntes Problem darstelle. So wäre nicht nur die Verpflanzung der zu dicken Haut mit den vorhandenen Haarwurzeln im Halsbereich vermieden, sondern auch die Wundheilung verkürzt und die aktuelle Haarlosigkeit bei dem Kläger verhindert worden. Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich stimmig und auch für den medizinischen Laien gut nachvollziehbar. Die Kammer habe keine Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen gehabt und folge daher uneingeschränkt diesen Bewertungen.

Die Kammer hat das Nichterkennen der zu tiefen Hautentnahme mit dem damit verbundenen Unterlassen der Retransplantation der konkreten Hautpartie als groben Behandlungsfehler bewertet. Sie hat sich dabei auf die Beurteilung des Sachverständigen gestützt, der im Termin zur mündlichen Verhandlung als anschauliches Beispiel für den medizinischen Laien ein Beispiel aus dem Straßenverkehr herangezogen hat. Hiernach sei das Verhalten des Beklagten zu 1) so zu werten, als wenn ein Autofahrer ein Rotlicht überfährt. Jeder wisse, dass man das nicht dürfe. Das Überfahren eines Rotlichts im Straßenverkehr sei unzweifelhaft ein schwerwiegender Verstoß gegen die bestehenden Regeln des Straßenverkehrs, der zwar vorkommen kann, aber schlechterdings nicht vorkommen darf. Folgerichtig sei das Verhalten des Beklagten zu 1) - wenn man eine Parallelwertung treffe - grob fehlerhaft, weil es einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse darstelle, der schlechterdings nicht vorkommen dürfe.

Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen über die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern im Hinblick auf die erforderliche Kausalität, sei es Sache der Beklagten gewesen, den Nachweis zu führen, dass ein Teil der nunmehr geltend gemachten Folgen beim Kläger auch bei entsprechend richtiger Vorgehensweise durch die Retransplantation der betroffenen Hautpartien nicht anders gewesen wäre. Diesen Beweis hätten die Beklagten jedoch nicht zu führen vermocht. Die insoweit bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der geltend gemachten Folgen, die nicht eindeutig und allein auf der Grunderkrankung - also der bereits in der elterlichen Wohnung erlittenen Verbrennungen an Hals und Kinn - des Klägers beruhten, hätten sich daher grundsätzlich zu Lasten der Beklagten auswirken müssen.

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sei davon auszugehen, dass der Krankheitsverlauf durch den Behandlungsfehler deutlich prolongiert und die Wundheilung verzögert worden sei. Die Wunde des Klägers habe einer deutlich erhöhten Anzahl von Verbandswechseln bedurft, die mit starken Schmerzen bei dem minderjährigen Kläger verbunden gewesen seien. Weiterhin sei zu beachten, dass dem Kläger ein erheblicher optischer Schaden durch die in diesem Alter untypische Behaarung am Kinn bzw. Hals sowie durch das haarlose Areal am Hinterkopf entstanden sei. Hänseleien durch gleichaltrige Kinder und damit verbundene mögliche Beeinträchtigungen des Klägers in den jeweiligen Lebenssituationen könnten nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger vorgetragenen Folgen wie Wesensveränderung, Sprachverzögerung und eine Immunschwäche mit weiteren Folgen auf den Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) beruhten. Die Beklagten müssten sich die insoweit bestehenden Unsicherheiten anrechnen lassen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände auf der Grundlage der dargestellten Folgen und Beeinträchtigungen aufgrund der fehlerhaften Behandlung und ohne Berücksichtigung ggf. noch nicht vertuschbarer Folgen im Rahmen der Folgemaßnahmen hinsichtlich einer Laserbehandlung im Halsbereich und einer - wie auch immer noch durchzuführenden - Therapie wegen der Haarlosigkeit am Hinterkopf erachte die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000,00 € für gerechtfertigt.

Der Feststellungsantrag sei nach § 256 ZPO zulässig und begründet. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bestünde die konkrete Möglichkeit künftiger weiterer Schäden. Auch wenn das Hautimplantat am Hals gut eingeheilt sei und funktionell keine Probleme bereite, müsse der Kläger mehrere Eingriffe über sich ergehen lassen, die den Haarwuchs im Halsbereich und den haarlosen Bereich im Hinterkopf beträfen. Unabhängig davon, welche konkrete Maßnahmen in welchem Umfang durchgeführt werden müssten, um das optische Bild des Klägers altersgemäß zu normalisieren, könne aus heutiger Sicht nicht abschließend beurteilt werden, mit welchen Folgen der Kläger zu rechnen habe. Ob und wenn ja, in welchem Umfang, weitere materielle Ansprüche bzw. aktuell nicht vorhersehbare immaterielle Schäden entstünden, könne zur Zeit nicht abschließend beurteilt werden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin der Auffassung sind, dass die Entscheidung des Beklagten zu 1), die zu dicke Spalthaut zu implantieren, nicht zu beanstanden gewesen sei, weil er die Hoffnung gehabt habe, dass sich die Komplikationen nicht einstellen würden. Er habe eine weitere Operation ersparen wollen. Insoweit habe er mit der Mutter nach der Operation ausführlich über mögliche Folgen gesprochen. Im übrigen hätten die Folgen schon längst rückgängig gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund sei auch das Schmerzensgeld viel zu hoch bemessen. Zu den weiteren behaupteten Beeinträchtigungen hätte ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen.

Die Berufung gegen das am 08.10.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Bochum wird zurückgewiesen. Die Berufung ist nicht begründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf zur Fortbildung des Rechtes bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Senates.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und auch dem Feststellungsantrag entsprochen, weil dem Beklagten zu 1) ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Es geht nicht um die Frage, ob durch einen technischen Defekt, zu hohen Anpressdruck oder eine falsche Einstellung der Schichtdicke der Haut - der Sachverständige hat eine Einstellung von 0,06 inch mit einer Schichtdicke von 1,52 mm bereits für zu dick, allerdings im Hinblick auf die Einstellungsmöglichkeiten des Zimmer Air-Dermatoms von 0 auf 0,7 mm in 1/20 Schritten auch gar nicht möglich gehalten - versehentlich eine zu dicke Spalthautschicht abgelöst wurde. Es geht vielmehr um die fehlerhafte Entscheidung des Beklagten zu 1), die erkennbar zu dicke Schicht dennoch entnommen und transplantiert zu haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1) an den in einem solchen Fall sichtbaren Fettzellen erkennen müssen, dass er die Spalthaut zu dick abgetragen hat. Der Sachverständige hat es als ein Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse angesehen, dass der Beklagte zu 1) sich dennoch dafür entschieden habe, die zu dick abgetragene Haut zu verpflanzen. Bei dieser Einschätzung ist er auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung verblieben. Er hat es für eine Fehlentscheidung gehalten, die nicht vorkommen dürfe. Insoweit waren seine Äußerungen sehr eindeutig und kaum falsch zu interpretieren. Seine Ausführungen sind auch mehr als nachvollziehbar, weil immerhin Haut an einer haartragenden Stelle entnommen und an einer Stelle transplantiert wurde, die jedenfalls bei einem Kind nicht durch einen starken Haarwuchs gekennzeichnet ist. Durch die Abtragung einer nur sehr dünnen Spalthautschicht sollte der jetzt eingetretene Zustand gerade verhindert werden. Die Tatsache, dass über Möglichkeiten von Komplikationen auch im Hinblick auf den Haarwuchs aufgeklärt worden ist, steht dem groben Behandlungsfehler und der daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtung nicht entgegen. Die Aufklärung umfasste nur Komplikationen, die schicksalhaft sind. Hier ist aber der Schadenseintritt durch eine bewusste, allerdings fehlerhafte Entscheidung des Beklagten zu 1) entstanden. Ob und inwieweit er nach der Operation die Kindesmutter über seine Entscheidung und die daraus resultierenden Folgen aufgeklärt hat, ist für die Frage des Behandlungsfehlers völlig ohne Belang.

Aufgrund des groben Behandlungsfehlers haben die Beklagten für die entstandenen Folgen zu haften. Dabei hat der Sachverständige ausgeführt, dass neben der Haarlosigkeit eines Teils des Kopfes sowie des behaarten Transplantates am Hals auch eine verzögerte Wundheilung eine Folge der Fehlbehandlung ist. Ob die behauptete Wesensveränderung, Sprachverzögerung und Immunschwäche tatsächlich eine Folge der Fehlbehandlung ist oder nicht vielmehr eine solche der Unfallsituation und der daraus resultierenden notwendigen ärztlichen Behandlung mit stationärem Aufenthalt und Trennung von häuslicher Umgebung, kann dahingestellt bleiben. Denn die Höhe des Schmerzensgeldes ist aufgrund der bereits feststehenden Folgen der Höhe nach begründet. Der Sachverständige hat nämlich weiter ausgeführt, dass es für den Kopf und die Kinn/Halspartie jeweils mehrere Korrekturmöglichkeiten gäbe. In sämtlichen aufgeführten Möglichkeiten ist der jetzige Zustand aber nicht durch eine einzige einfache Behandlung zu beheben. Hinsichtlich der Kopfpartie kann dem Kläger entweder schon jetzt mittels Serienexzision geholfen werden, bei der in mindestens zwei operativen Schritten das betroffene Hautgebiet herausgeschnitten wird. Oder er wählt in einigen Jahren die Expandermethode, bei der operativ der Expander zur Dehnung der Haut eingebracht und später wieder operativ entfernt wird. Hinsichtlich der Kinn/Halspartie kann sich der Kläger entweder eine mehrmalige Lasertherapiesitzung zur Entfernung aller Haare aussuchen oder ein operatives Herausschneiden des behaarten Hautgebietes mit erneuter Transplantation bzw. auch eine Serienexzision. Sämtliche Möglichkeiten stellen für das Kleinkind eine erhebliche Belastung dar, die insbesondere auch unter Berücksichtigung des groben Behandlungsfehlers mit einem Betrag von 15.000,00 € durchaus angemessen ist. Auch der Feststellungsantrag ist begründet.

Im Rahmen des groben Behandlungsfehlers können die Beklagten nicht den Beweis dafür erbringen, dass derartige Folgen auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung (Retransplantierung) entstanden wären. Denn sie tragen selbst vor, dass nur im Regelfall die Haare bei einer retransplantierten Vollhaut nicht mehr wachsen. Hier hat sich zudem sogar das Gegenteil erwiesen, indem an der transplantierten Stelle Haarwuchs auftritt.

Es verbleibt auch bei dem ausgeurteilten Schmerzensgeld. Denn die Folgen können gerade nicht durch eine einzige Lasertherapie am Kinn bzw. durch eine einzige Ausschneidung beseitigt werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2009, AZ: 26 U 206/08 (Landgericht Bochum, 6 O 370/06)

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