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Aktuelle Entscheidungen
Behandlungsunterlagen: Kostentragungspflicht für Herausgabeklage 28.10.2009

Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 09.02.2009 bis 24.04.2009 in stationärer Behandlung. Die Klägerin beabsichtigt, aufgrund einer vermuteten fehlerhaften Behandlung in diesem Zeitraum Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Dieses aufgrund einer ihrer Ansicht nach am 11.02.2009 im Hause der Beklagten durchgeführten operativen Sanierung eines Lendenwirbelbruches in Höhe LWK 2. Seit der Operation leidet die Klägerin unter erheblichsten Schmerzen, kann nicht mehr ohne Rollator gehen und ist erheblich in ihrem Lebensradius eingeschränkt. Sie beabsichtigt daher, ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 30.04.2009 ist das beklagte Krankenhaus aufgefordert worden, die Behandlungsunterlagen der Klägerin für den Zeitraum vom 09.02.2009 bis 24.04.2009 herauszugeben, weiterhin bekanntzugeben, welchen Betrag sie für die Herausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen verlangte. Dieses unter Fristsetzung bis zum 15.05.2009.
Zudem sollte die Beklagte bis zum 15.05.2009 versichern, dass die Behandlungsunterlagen komplett sind und die Kopien von Originalen gezogen wurden. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 07.05.2009 mit, sie habe das Schreiben vom 30.04.2009 erhalten. Sie sei grundsätzlich bereit, die Unterlagen zu übersenden. Eine weitere Reaktion erfolgte nicht.

Die Klägerin erhob daraufhin am 12.06.2009 Herausgabeklage und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zug-um-Zug gegen Erstattung der von der Beklagten zu berechnenden Kosten die gesamten Krankenunterlagen, einschließlich sämtlicher technischer Aufzeichnungen sowie der Röntgenbilder in Kopie, Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung (BGH NJW 1983, 328; OLG München NJW 2001, 2806; LG Bonn, Urteil vom 06.06.2005, AZ: 9 O 31/05; LG Dortmund NJW 2001, 2806; LG Karlsruhe NJW-RR 2001, 236; AG Hagen NJW-RR 1998, 262 (263); LG Köln NJW-RR 1994, 1539; AG Kassel, Beschluss vom 22.04.2005, AZ: 2 C 751/04 (20); AG Weinheim, Urteil vom 19.02.2008, AZ: 1 C 413/07; AG Dortmund, Urteil vom 03.07.2008, AZ: 420 C 3093/08) herauszugeben.

Am 03.07.2009 übersandte die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin die streitgegenständlichen Behandlungsunterlagen in Kopie. Die Klage wurde zugestellt am 09.06.2009. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass bezüglich der Herausgabe eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zwischen Anhängigkeit (12.06.2009) und Rechtshängigkeit (09.07.2009) eingetreten sei. Sie nahm die Klage zurück und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen; § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Beklagte beantragte, den Antrag zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zurückzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Hinsichtlich des von der Klägerin zurückgenommenen Herausgabeanspruchs traf die Verpflichtung zur Tragung der Kosten die Beklagte. Denn die Beklagte hatte binnen der von der Klägerin vorgerichtlich gesetzten Frist eine Herausgabe der Krankenunterlagen nicht vorgenommen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre.

Soweit die Beklagte ausführt, dass sie der Klägerin am 07.05.2009 mitgeteilt habe, dass sie grundsätzlich bereit sei, die Unterlagen zu übersenden, vermag dies die Beklagte nicht zu entlasten. Vielmehr ist die Beklagte nach der vorgenannten Ankündigung für einen Zeitraum von etwa fünf Wochen untätig geblieben, ohne der Klägerin die Krankenunterlagen zu übersenden oder dieser mitzuteilen, welche Kosten es erfordern würde, Kopien der Krankenunterlagen zu fertigen. Mit diesem Verhalten hat die Beklagte damit Veranlassung gegeben, Klage zu erheben. Dies rechtfertigt, ihr die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich aufzuerlegen.

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.09.2009, 433 C 6271/09


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