Der Kläger zog sich am 06.11.2004 auf einer Baustelle in München mit einer Kreissäge eine Verletzung der rechten Hand zu. Am 06.11.2004 wurde der Kläger in einem Klinikum in München (Beklagte) einer operativen Sanierung zugeführt. Nach komplikationslosem Verlauf wurde der Kläger am selben Tage in die weitere heimatnahe Behandlung entlassen. Die Beklagte empfahl abschließend unter dem 09.11.2004 regelmäßige Wundkontrollen und Weiterführung der prophylaktischen Gabe von Cephalocin 1 x 2g i.v. für 3 bis 5 Tage. Die ambulante Nachversorgung wurde ab dem 08.11.2004 durch einen Arzt für Unfallchirurgie in Dortmund wegen erheblicher Ruhe- und Belastungsschmerzen im Bereich der Amputationsnarbe im Verlauf des 3. Fingernervens durchgeführt. Da diese Beschwerden im 3. Finger persistierten, überwies der Unfallchirurg den Kläger in ein Dortmunder Krankenhaus.
Über die erste Begutachtung am 17.01.2005 berichtet das Dortmunder Klinikum:
"... Nach Teilamputation des rechten Zeigefingers klagt der Versicherte über Ruhe- und betonte Belastungsbeschwerden in Höhe der Amputationsnarbe im Verlauf des III. Fingernerven. Bei der Palpation ist ein elektrizierender Schmerz auslösbar. Bei einer umschriebenen Knotenbildung die eine Eurombildung entspricht. Wir hatte die operative Versorgung mit Darstellung des Neuroms und kirschgroß sowie Versenkung die von den posttraumatischen Narbenbildung nicht betroffenen Weichteile umgehend vorgesehen. Mit einer Dauer des Heilverfahrens von insgesamt von noch 6 Wochen ist zu rechnen."
Am 26.01.2005 führte das Krankenhaus in Dortmund eine Stumpfkorrektur mit Neuromentfernung durch. Intraoperativ habe sich ein deutlich in die Narbe hinein verlagerter Nervus N3 mit deutlichem Stumpfneurom gezeigt, welcher problemlos habe entfernt werden können. Der Kläger wurde am 28.01.2005 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. In der Folgezeit legten sich die Schmerzen nicht, so dass der Kläger das Klinikum in München wegen einer fehlerhaften Platzierung des radialseitigen Gefäß- und Nervenbündels auf Schmerzensgeld verklagte. Am 01.07.2009 beantragte der Kläger ihm, Prozesskostenhilfe für den Antrag zu bewilligen, das beklagte Klinikum in München zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, dass sämtliche Zukunftsschäden abgesichert würden. Der Kläger ist der Ansicht, die Zuständigkeit des Landgerichtes Dortmund ergäbe sich aus § 32 ZPO.
Der Geltungsbereich des § 32 ZPO sei weit zu fassen: Nicht nur der Begriff der unerlaubten Handlung sei in einem weiten Sinne zu verstehen, sondern auch der des Begehungsortes.
Hierunter falle unter dem Handlungsort auch der Erfolgsort. Im vorliegenden Rechtsstreit sei der Verletzungserfolg, die Schmerzreaktion aufgrund der fehlerhaften Behandlung der Beklagten am Wohnort des Klägers, in Dortmund, eingetreten. In diesem Fall könne der Kläger abweichend von §§ 12, 13 ZPO an seinem Wohnort gegen die Beklagte Klage erheben (KG GesR 2006, 409, (410)).
Mit Beschluss vom 19.08.2009 wies das Landgericht Dortmund den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der Begründung zurück, das Landgericht Dortmund sei nach § 32 ZPO örtlich nicht zuständig. Für Klagen aus unerlaubter Handlung sei das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden sei. Dies sei nicht nur der Ort, an dem der Täter gehandelt habe, sondern auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei, der sogenannte Erfolgsort. Nicht gleichzusetzen sei damit allerdings der Schadensort. Dies sei ohne Belang. Der Kläger sei in München operiert worden. Er mache geltend, dass diese Behandlung nicht fachgerecht erfolgt sei und er in Dortmund habe erneut operiert werden müssen. Eindeutig sei, dass in Dortmund die Beklagte eine Handlung vorgenommen habe. Die Kammer sei der Ansicht, dass in Dortmund auch der Erfolgsort liege, in dem weiter in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei. Dortmund sei lediglich der Schadensort, an dem sich die Beschwerden gezeigt hätten.
Soweit in den Kommentierungen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 14.12.1989 (NJW 1990, 1533) Bezug genommen werde, habe dieser Fall anders gelegen. Dort seien dem Geschädigten Medikamente verschrieben worden. Diese habe er an seinem Wohnort eingenommen. Damit sei auch aus Sicht der Kammer eindeutig, dass an dem Wohnort selbst in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen worden sei. Der Wohnort sei der Erfolgsort der unerlaubten Handlung. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Kammergerichtes vom 01.06.2006 (VersR 2007, 128) überzeuge die Kammer nicht. Soweit in dem dortigen Fall eine falsche ärztliche Diagnose zu einer nicht indizierten Operation geführt habe, sei nachvollziehbar, dass der Erfolg der falschen Diagnose in Form des körperliche Eingriffs, d.h. der Operation, an dem Ort des Krankenhauses eingetreten sei. Nicht anschließen könne sich die Kammer dem Hinweis, dass der Verletzungserfolg bei Beschwerden der Patienten immer an dessen Wohnort einträte. Die Entscheidung nehme Bezug auf die zuvor angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die dies nicht besagt. Wenn die Tathandlung mittels eines operativen Eingriffes an einem anderen Ort abgeschlossen sei, sähe die Kammer keine Grundlage für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO.
Die vom Kläger unter dem 25.08.2009 eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Dortmund mit erneutem Beschluss vom 02.09.2009 zurück. Wenn die Ansicht des Antragstellers zutreffen würde, wäre die Kammer zuständig für sämtliche Operations- und Behandlungsfehler bis hin zu Geburtsschäden aus dem gesamten Bundesgebiet, wenn nur die Betroffenen zum Zeitpunkt der Behandlung im Landgerichtsbezirk Dortmund waren oder gar erst in späterer Zeit in den Landgerichtsbezirk Dortmund gezogen seien, weil sich hier ihre Leiden verwirklicht hätten. Dieses Beispiel verdeutliche, dass es sich lediglich um den Schadensort handele, nicht den Erfolgsort. Die Kammer bat den Senat um eine Veröffentlichung der zu treffenden Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines an das Landgericht Dortmund gerichteten Prozesskostenhilfegesuches vom 01.07.2009 für die mit gleichem Schriftsatz eingereichte Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat - nach vorherigem richterlichen Hinweis - das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurecht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil es für die beabsichtigte Arzthaftungsklage gegen die außerhalb seines Bezirkes ansässigen Antragsgegners örtlich unzuständig wäre und es deshalb an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die gerade vor diesem Gericht beabsichtigten Klage fehlt.
Dass dem Klagebegehren zugrunde gelegte Geschehen - auf das für die Zuständigkeitsbeurteilung maßgeblich abzuheben ist - begründet nicht den einzig in Betracht kommenden Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) beim angerufenen Landgericht. Denn der Antragsteller macht geltend, er sei nach einem Arbeitsunfall vom 06.11.2004 durch die Antragsgegnern in München fehlerhaft behandelt worden, indem man dort bei der OP zur Fingeramputation am 08.11.2004 das radialseitige Gefäß- und Nervenbündel falsch platziert habe, was zu erheblichen Folgebeschwerden geführt habe. Der Verletzungserfolg habe sich - so der Antragsteller - erst in Dortmund durch Schmerzen bemerkbar gemacht. Dieser Sachvortrag rechtfertigt es nicht, Dortmund als den Ort anzusehen, in dem die unerlaubte Handlung i.S.v. § 32 ZPO begangen wurde.
Zwar ist der Ort der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO anerkanntermaßen auch der Ort, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist. Bei der Haftung wegen ärztlicher Behandlungsfehler ist das jedoch der Ort, an dem die Rechtsgutverletzung durch Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten und damit die unerlaubte Handlung vollendet ist (so auch: BGH NJW 1990, 500; KG NJW 2006, 2336; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 438; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 32, Rdn. 16).
Hier soll nach dem Sachvortrag des Antragstellers der haftungsrelevante Gesundheitsschaden - und damit der für § 32 ZPO maßgebliche Verletzungserfolg - durch intraoperative Fehlplatzierung des 3. Fingernervens in München eingetreten sein - welches zugleich Handlungsort war -. In Dortmund zeigten sich behauptetermaßen lediglich die Folgewirkungen der bereits zuvor andernorts eingetretenen Integritätseinbuße.
Abweichend von dem Sachverhalt, welcher der zitierten kammergerichtlichen Entscheidung vom 01.06.2006 (NJW 2006, 2336 f) zugrunde lag, ist damit die vorliegend geltend gemachte unerlaubte Handlung sowohl hinsichtlich der behaupteten Verletzungshandlung als auch hinsichtlich des behaupteten Verletzungserfolges i.S.v. § 32 ZPO an ein und demselben Ort begangen worden.
Auf etwaige lediglich an anderen Orten eingetretene Schadensfolgen aus der vollendeten Rechtsgutverletzung kommt es für die Zuständigkeitsbegründung nach einhelliger Meinung nicht an (OLG Karlsruhe OLGR 2003, 238; Zöller-Vollkommer, ZPO 26. Aufl., § 32 Rdn. 16).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates (Beschluss vom 14.03.2007 - 3 W 9/07), wobei offen bleiben kann, bei welchen Fallkonstellationen ärztlicher Behandlungsfehler ein Auseinanderfallen der Orte von unerlaubter Handlung einerseits und deren Erfolg durch Rechtsgutverletzung andererseits denkbar ist.
Wiederholt hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 2008, 2344 f) nicht zuletzt auch zu internationalen Zuständigkeitsregeln für Klagen aus unerlaubten Handlungen nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ aufgeführt, dass der zuständigkeitsbegründende Erfolgsort derjenige ist, an dem das schädigende Ereignis erstmals eingetreten ist - wobei es auf die Beeinträchtigung der Gesundheit ankommt, mithin die Rechtsgutverletzung (und nicht deren Auswirkung) den Ausschlag gibt-.
OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2009, I-3 W 28/09
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