Der Kläger macht gegen den beklagten Arzt Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Behandlung in dem Zeitraum 06. Sept. 2002 bis Ende des Jahres 2003 geltend. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn zu spät einer operativen Sanierung einer Unterarmverletzung zugeführt zu haben, so dass es zu einem Dauerschaden gekommen ist.
Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 28.000,00 € zu zahlen, ebenso festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Ansprüche aus der fehlerhaften Behandlung zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 07. Juli 2009 hat das Landgericht Hagen den Sachverständigen PD Dr. S. zum Sachverständigen ernannt und ihn beauftragt, die streitgegenständlichen medizinischen Fragen zu klären.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 beantragte der Kläger, dem Sachverständigen vorab folgende Fragen zu stellen:
- Hat es bereits Kontakte zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten gegeben?
- Hat es gemeinsame Veranstaltungen gegeben, bestand ein Ausbildungsverhältnis jedweder Art oder sind gemeinsam Vorträge durchgeführt worden bei irgendwelchen Veranstaltungen?
- Hat bereits eine Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten stattgefunden bei irgendwelchen Veranstaltungen oder im Rahmen einer medizinischen Tätigkeit?
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte das Landgericht Hagen mit, die Kammer sehe keine Veranlassung, den Sachverständigen die Fragen beantworten zu lassen. Sollte der Sachverständige aus seiner Sicht Bedenken bezüglich seiner Unparteilichkeit haben, werde er dies dem Gericht sicherlich mitteilen.
Daraufhin beantragte der Kläger am 31. Juli 2009 eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 397 Abs. 3 ZPO.
Mit Beschluss vom 12. Aug. 2009 wies das Landgericht Hagen den Antrag des Klägers zurück. Nach §§ 402, 397 ZPO habe eine Partei das Recht, einem Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen bzw. diesen zur Beantwortung von Fragen zu einer mündlichen Verhandlung laden zu lassen. Dieses Recht bestehe nach der Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens (BGH, NJW-RR 2008, 767, (769)).
Der Kläger werde in seinem rechtlichen Gehör nicht unzulässig beeinträchtigt, wenn seine in dem Schriftsatz vom 10. Juli 2009 vorformulierten Fragen erst im schriftlichen Gutachten oder erst bei einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom Sachverständigen beantwortet werden würden. Darüber hinaus ergäbe sich aus den Fragestellungen nicht zwingend, dass die Beantwortung einen Befangenheitsgrund ergeben könnten. Selbst wenn es Kontakte auf beruflicher Ebene gegeben haben sollte, begründe dies in der Regel keine Befangenheit.
Am 31. Aug. 2009 legte der Kläger gegen den Beschluss der Kammer vom 12. Aug. 2009 Beschwerde ein. Die Ausführungen der Kammer seien erkennbar falsch.
Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO könne ein Sachverständiger als Gehilfe des Gerichtes aus den selben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Dieser Ablehnungsantrag sei gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich vor der Vernehmung des Sachverständigen im Termin zu stellen, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Für den Arzthaftungsprozess bedeute dies, dass mit der Zustellung des Beweisbeschluss, der regelmäßig die Ernennung des Sachverständigen enthalte, die 2-Wochen-Frist zu laufen beginne. Ablehnungsgründe seien nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis geltend zu machen. Dem Ablehnenden sei unter Umständen des Einzelfalls eine angemessene Prüfung zu der Überlegungsfrist einzuräumen (OLG Karlsruhe, GesR 2005, 327 f).
Ob im vorliegenden Fall bezüglich des vom Gericht benannten Sachverständigen Ablehnungsgründe vorhanden seien, solle durch die Fragen vom 10. Juli 2009 gerade geklärt werden.
Würde der Sachverständige eine dieser drei Fragen bejahen, bestünde ein Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit. Ohne diese Beantwortung der Fragen sei aber der Kläger gerade nicht in der Lage, diese Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Ebenso sei es dem Kläger nicht zuzumuten, zunächst 6 bis 8 Monate bis zur Fertigstellung des Gutachtens zu warten, um dann - möglicherweise erst im Monate später stattfindenden Termin zur mündlichen Verhandlung - zu erfahren, dass der Sachverständige aufgrund der Beantwortung der Fragen im Schriftsatz vom 10. Juli 2009 als befangen abzulehnen sei.
Aus diesem Grunde sei es nicht nur logisch, sondern auch zeitsparend, den Sachverständigen vorab die Fragen vom 10. Juli 2009 beantworten zu lassen, um das Verfahren nicht unnötigerweise im Fall einer berechtigten Ablehnung monatelang zu verzögern.
Für die Prozessbevollmächtigten empfehle es sich daher, vor Beauftragung des Sachverständigen zu beantragen, dass der Sachverständige sich dazu äußert, ob engere persönliche oder durch enge wissenschaftliche Zusammenarbeit geprägte Beziehungen zu einer der Prozessparteien bestehen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten (Rumler-Detzel, Anforderungen an ein ärztliches Gutachten aus Sicht der Zivilgerichte, VersR 1999, 1209, 1211; Kramer, Die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Arzthaftungsprozess, Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemein-schaft Medizinrecht, S. 155 (171)).
Nur durch die Beantwortung der vorbezeichneten Fragen könne der Kläger Anhaltspunkte über die berufliche Stellung des Sachverständigen, dessen berufliche Qualifikation und mögliche wirtschaftliche und wissenschaftliche Verflechtungen gewinnen. Diese Anträge seien möglichst frühzeitig an das Gericht zu stellen, um möglichst frühzeitig eine Parteilichkeit des Sachverständigen auszuschließen und den Prozess im Sinne der Parteien zu beschleunigen und objektiv durchzuführen (Kramer, a.a.O.).
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die vom Gericht über die Zulässigkeit der Befragung eines Zeugen oder Sachverständigen durch die Partei gemäß §§ 397 Abs. 3, 402 ZPO getroffene Entscheidung ist nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar; § 355 Abs. 2 ZPO. Die nicht gerechtfertigte Ablehnung der Fragen kann allenfalls einen das Rechtsmittel begründenden Verfahrensmangel darstellen (KG MDR 93, 797).
Im Übrigen sei in der Sache darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine schriftliche Vorab-Beantwortung seiner im Schriftsatz vom 10. Juli 2009 an den Sachverständigen gerichteten Fragen nicht besteht. Seinem Fragerecht gemäß § 397 Abs. 1 ZPO hat das Landgericht durch Übersendung des Schriftsatzes an den Sachverständigen zunächst entsprochen. Der vom Kläger unter Hinweis auf § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO befürchtete Verlust seines Ablehnungsrechtes besteht schon wegen § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2009, I - 3 W 32/09
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