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Haftung Sachverständiger: Verlust von Behandlungsunterlagen 23.12.2009

Die Klägerin führte vor dem Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 4 O 78/04 einen Rechtsstreit gegen das St. M. Krankenhaus. In diesem Verfahren bezog sich die Klägerin auf behauptete Behandlungsfehler durch die Ärzte dieses Krankenhauses. Hierüber hat das Landgericht Dortmund Beweis erhoben. Der jetzige Beklagte Dr. N. wurde als Sachverständiger bestimmt. Die Klägerin reichte beim Landgericht Dortmund die Behandlungsunterlagen, inklusive der Röntgenbilder ein, damit der Beklagte ein Sachverständigengutachten erstatten konnte. Das Landgericht Dortmund leitete die Unterlagen an den Beklagten weiter. Der Beklagte erstattete Gutachten am 04.07.2005 und 22.12.2005. Die Röntgenbilder gelangten anschließend nicht mehr an das Landgericht Dortmund zurück. Im Termin vom 29.05.2008 heißt es im Protokoll: Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Röntgenbilder nicht bei der Akte befinden. Prof. N. erklärte: Wir haben bei uns noch einmal nachgeschaut. Auch bei uns sind die Röntgenbilder nicht vorhanden. Die Röntgenbilder werden mit dem Gutachten zurückgesandt. Bei den Krankenunterlagen befindet sich ein Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichtes, dass das Gutachten ohne diese Röntgenbilder zurückgekommen sei.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe nach Erstattung des Gutachtens die Röntgenbilder nicht zurückgeschickt. Diese stünden aber in ihrem Eigentum. Es sei ihr insoweit ein Schaden entstanden, dass sie unter Umständen bei zukünftigen Behandlungen noch einmal geröntgt werden müsse. Die Klägerin könne ihren Klageantrag als Feststellungsantrag stellen. Ein Schaden sei im Einzelnen jetzt noch nicht bezifferbar. Es bestünde die Möglichkeit von Schäden oder Spätschäden. Der Beklagte sei zudem zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € verpflichtet.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die dem Beklagten ausgehändigten Röntgenaufnahmen von ihm nicht zurückgegeben worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet einen Schaden und die Möglichkeit eines Schadens für die Klägerin. Die Röntgenbilder seien, so vermutet der Beklagte, gespeichert. Befunde seien sonst schriftlich niedergelegt. Zudem stünden die Röntgenaufnahmen nicht im Eigentum der Klägerin. Ein Haftungsausschluss gemäß § 839 a BGB greife zudem auch. Der Beklagte habe jedenfalls die Röntgenbilder zurückgeschickt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen B. und S.

Die Klage ist zulässig und gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die ihm ausgehändigten Röntgenaufnahmen von ihm nicht zurückgegeben worden sind. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die streitgegenständlichen Röntgenbilder aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten nicht wieder zurückgesandt worden sind, demgemäß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin hierdurch entstandene zukünftige etwaige Schäden zu ersetzen. Unstreitig sind die streitgegenständlichen Röntgenbilder zum Beklagten im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Dortmund, 4 O 78/04, zum Zwecke der Gutachtenerstellung übersandt worden. Die Röntgenbilder stehen regelmäßig im Eigentum des Patienten. Unbestritten sind sie zudem von den fertigenden Ärzten der Klägerin ausgehändigt worden. Demgemäß spricht die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für die Eigentümerschaft der Klägerin.

§ 839 a BGB greift nicht ein. Die Vorschrift bezieht sich nur persönlich auf den gerichtlichen Sachverständigen und nur auf Schäden durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf dem Gutachten beruhen, behandelt damit einen anderen Fall.

Der Feststellungsantrag ist auch zulässig. Denn die Möglichkeit von Schäden und Spätschäden ist gegeben. Allein möglicherweise schriftlich fixierte Arztberichte können evtl. erforderliche weitere Röntgenuntersuchungen, wobei die Klägerin Strahlen ausgesetzt ist, nicht entbehrlich machen. Ohne weitere Röntgenuntersuchungen besteht die Gefahr, dass unrichtige Diagnosen gestellt werden und notwendige Behandlungsschritte nicht rechtzeitig bzw. überhaupt nicht eingeleitet werden.

Eventuelle Schäden können auch nicht beziffert werden, deshalb ist der Feststellungsantrag die korrekte Antragsart. An die Darlegung der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintrittes späterer Schadensfolgen oder Schäden sind maßvolle Anforderungen zu stellen. Diese sind wie Vorstehend ausgeführt erfüllt. Der Beklagte hat nicht beweisen können, dass er die streitgegenständlichen Röntgenbilder tatsächlich zurückgesandt hat.

Die Zeuginnen B. und S. haben in ihrer mündlichen Aussage dieses nicht bestätigen können. Die Zeugin B. hat lediglich bekundet, es sei regelmäßig so, dass Gutachten mit sämtlichen Unterlagen wieder zurückgeschickt werden, die Zeugin S. hat dies bestätigt, ebenso die Zeugin H. in ihrer schriftlichen Aussage. Wenn die Zeuginnen aber dann - und dies wäre erforderlich gewesen für den konkreten Fall - keine Angaben machen können, so reicht ihre Bezugnahme auf den regelmäßigen Ablauf des Geschehens nicht aus, um den Beklagten zu entlasten.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 Abs. 1 BGB.


AG Essen, Urteil vom 05.11.2009, 23 C 484/08

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