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HWS-Verletzung: Persönlicher Eindruck der Partei entscheidend 23.12.2009

Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom 14.11.2006 gegen 18.50 Uhr in Köln-Mülheim geltend.

Die Klägerin befuhr den Clevischen Ring aus Richtung Mülheimer Brücke in Richtung Berliner Straße. Sie benutzte die rechte der drei vorhandenen Fahrspuren. In Höhe der Hausnummer 80 hatte die Klägerin in zuvor 100 bis 150 Meter Entfernung einen freien Parkplatz auf der rechten Seite entdeckt. Nachdem sie sich bezüglich des rückwärtigen Verkehrs ordnungsgemäß vergewissert hatte, den berechtigten Fahrer des Versicherungsnehmers der Beklagten auch hinter sich fahren sah, setzte sie den Blinker und konnte, da die Parklücke sehr groß war, rechts abbiegen und vorwärts einparken. In dem Moment, als die Klägerin den Wagen bereits mit den Vorderrädern in die Parkbox eingesetzt hatte, fuhr der berechtigte Fahrer des Versicherungsnehmers der Beklagten ungebremst auf das Fahrzeug der Klägerin auf.

Die Klägerin wurde bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt. Direkt nach dem Aufprall hat die Klägerin im linken Nackenbereich ein schmerzhaftes Ziehen beobachtet. Am nächsten Morgen konnte sie den Kopf nicht mehr bewegen. Die Klägerin war nicht mehr in der Lage, Auto zu fahren. Sie wurde dann von ihrer Mutter am 15.11.2006 gegen 14.00 Uhr in das K. Krankenhaus in Dortmund verbracht. Am Folgetag, am 16.11.2006, begab sich die Klägerin zur weiteren Behandlung zu ihrem Hausarzt. Dieser bescheinigte unter dem 05.12.2006, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt eine ausgeprägte Restsymptomatik in Form von Schmerzen und Bewegungseinschränkung im Kopf-, Nacken- und Schultergürtelbereich fand. Eine physikalische und medikamentöse Therapie wurde eingeleitet. Die Klägerin war bis einschließlich 23.11.2006 arbeitsunfähig.

Die Klägerin behauptet: Aufgrund des Verkehrsunfalls sei es bei ihr zu nicht unerheblichen Leiden gekommen. Sie habe eine HWS-Distorsion erlitten. Direkt nach dem Aufprall habe sie im linken Nackenbereich ein schmerzhaftes Ziehen beobachtet. Die Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich hätten zugenommen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, Auto zu fahren. Sie hätte mit Schmerzmitteln behandelt werden müssen sowie mit einer physikalischen Therapie. Sie sei insgesamt 2 Wochen lang arbeitsunfähig erkrankt.

Die Klägerin beantragt, die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2006 zu zahlen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bezifferte sie mit mindestens 800,00 €. Unter diesem Betrag fühlt sich die Klägerin beschwert.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Art und Umfang könne die Anstoßgeschwindigkeit gegen das Klägerfahrzeug auf deutlich unter 10 km/h eingegrenzt werden. Durch das Eigengewicht des klägerischen Fahrzeuges und die Stoßfängersysteme beider Fahrzeuge sei die Anstoßenergie noch einmal erheblich absorbiert worden, so dass auf die Klägerin als Fahrzeuginsassin lediglich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von maximal 8 km/h gewirkt habe. Sämtliche geltend gemachten Verletzungen würden bestritten.

Die Klägerin behauptet abschließend, die unfallbedingte Differenzgeschwindigkeit habe über 10 km/h gelegen, die Anstoßgeschwindigkeit gegen das klägerische Fahrzeug ebenfalls über 10 km/h.

Die Klage ist wegen 430,00 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 400,00 € zu. Nach den sich aus dem Parteivorbringen ergebenden Umständen, den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einschließlich der persönlichen Anhörung der Klägerin hat diese bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 14.11.2006 eine HWS-Distorsion I. Grades erlitten. Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin im Termin vom 27.01.2009 und dem damaligen Verfahrensstand war das Gericht grundsätzlich zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten hat. Darauf und auf die Beweislage ist in jenem Termin auch ausdrücklich hingewiesen worden.

Entsprechend dem Hinweis des Gerichtes hat die beweisbelastete Beklagte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt für ihre Behauptung, die von der Klägerin behauptete HWS-Verletzung können nicht durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sein. Das vom Gericht daraufhin eingeholte medizinische Sachverständigengutachten hat dies nicht bestätigt. Der Sachverständige ist unter Einbeziehung des zuvor eingeholten technischen Gutachtens vom 19.11.2008, wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung 8,2 - 12,7 km/h betragen hat, zu dem Ergebnis gelangt: Er halte aus medizinischer Sicht nach einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 8,7 - 10 km/h eine HWS-Verletzung für nicht wahrscheinlich, bei 10 - 12,7 km/h halte er eine leichte HWS-Distorsion mit vorübergehender Schmerzsymptomatik für wahrscheinlich.

Damit hat aber das Gutachten ungeachtet der Frage, ob bei einer tatsächlich festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 9,9 km/h, 10 km/h oder 10,1 km/h eine HWS-Verletzung wahrscheinlich oder nicht wahrscheinlich ist, jedenfalls unter Hinweis auf das Beweisthema nicht ergeben, dass die Klägerin entgegen der vorgelegten Atteste und ihrer persönlichen Angaben im Termin vom 27.01.2009 keine HWS-Verletzung erlitten hat. Indessen erscheint das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeld von mindestens 800,00 € übersetzt. Denn hat die Klägerin zwar eine HWS-Distorsion I. Grades erlitten, jedoch nur mit relativ geringen Beeinträchtigungen. Sie ist vom Hausarzt behandelt und ihr sind Schmerzmittel verordnet worden, wobei die Schmerzen nach ihren persönlichen Angaben im Termin vom 27.01.2009 rund zwei Wochen angedauert haben. Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 23.11.2006 attestiert, also für eine Zeit von knapp 1,5 Wochen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände scheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von 400,00 € angemessen und ausreichend. Daneben kann die Klägerin die geltend gemachte Zuzahlung von 10,00 € für die Praxisgebühr sowie die aufgewendeten Attestkosten von 20,00 € ersetzt verlangen.

AG Köln, Urteil vom 09.10.2009, 263 C 384/09



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